AGB

Hinweise und Geschäftsbedingungen für weitere Dienste und Aktionen:

MINI-Star Kids Club:   Allgemeine Geschäftsbedingungen Kids Club

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der EVR Towerstars GmbH mit Sitz in 82212 Ravensburg, Marktstraße 20.

  1.  Der Zuschauer unterwirft sich mit dem Kauf einer Eintrittskarte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVR Towerstars GmbH (Veranstalter) einschließlich der Zusätze „Besondere Hinweise zu Fanmaterialien“ und der von der Stadt Ravensburg aufgestellten Hausordnung der CHG Arena Ravensburg (ehemals Eissporthalle Ravensburg).
  2. Die Eintrittskarte gilt nur für die Zeitdauer der Veranstaltung in der CHG Arena Ravensburg.
  1. Der Sicherheitsdienst ist befugt und angewiesen, am Einlass die im - jeweils am Spieltag gültigen - Hygienekonzept ausgeführten Kriterien, z.B. 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) zu überprüfen. Weiterhin kann er Leibesvisitationen und Kontrollen vornehmen und alkoholisierten oder in anderer Form berauschten Besuchern den Einlass verwehren oder sie aus dem Veranstaltungsraum verweisen.
  1. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Er vertritt im Namen des Veranstalters das Hausrecht.
  1. Der Zuschauer verpflichtet sich, ab Betreten der CHG Arena nach den gültigen Maßgaben des Hygienekonzepts zu befolgen und eventuell eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt während des gesamten Aufenthalts in der CHG Arena. Zum Essen und Trinken kann der Mund/Nase Schutz temporär abgenommen werden.
  1. Der Sicherheitsdienst ist beauftragt, im Namen des Veranstalters einen Hallenverweis in entsprechenden Fällen durchzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Besucher noch kein Hallenverbot des Veranstalters oder ein bundesweites Hallenverbot durch die Liga besteht.
  1. Die Eintrittskarte sowie ein etwaiger Ermäßigungsnachweis sind auf Verlangen dem Sicherheitsdienst oder der Vollzugspolizei auszuhändigen. Bei Verlust ist ein kostenpflichtiger Ersatz notwendig.
  1. Beim Verlassen der CHG Arena bzw. des eingezäunten Sicherheitsbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit für den Spieltag.
  2. Der Zuschauer muss, vor Allem im Gäste-Stehblock A5, besonders zu Risiko- oder Hochrisikospielen mit Sichteinschränkungen durch "Fan-Zaun" rechnen.
  3. Dem Veranstalter steht das Recht zu, Abläufe der Veranstaltung kurzfristig zu verändern oder zu verlegen. Bei Spielabbruch wird der Eintrittspreis nicht erstattet. Im Falle der Verlegung des Veranstaltungstermins behält die Karte ihre Gültigkeit. Sofern der Besuch der Veranstaltung nicht möglich ist, weil der für den Besucher vorgesehene Platz aus sicherheitstechnischen Gründen nicht besetzt werden kann, erhält der Besucher den Eintrittspreis zurück. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Blocksperre, es sei denn, der betroffene Besucher hat diese schuldhaft (mit-)verursacht.
  4. Das Mitbringen von Glasbehältern (auch Parfum- und Deo-Artikel), Dosen, Getränkebechern (ausgenommen sind Mehrwegbecher, die bei der Veranstaltung ausgegeben und wieder abgegeben werden können), Styroporblöcken, Kisten, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Kanistern, Leitern, Waffen oder ähnlich gefährlichen Gegenständen, ist verboten. Im Übrigen gilt der Zusatz „Besondere Hinweise zu Fanmaterialien“. Verboten ist auch das Mitbringen von Filmkameras und Kameras mit Wechselobjektiven ohne schriftliche Erlaubnis des Veranstalters.
  5. Der Veranstalter ist zum ersatzlosen Ausschluss und Verweis von der Veranstaltung berechtigt, wenn ein Veranstaltungsbesucher die Eisfläche oder den Sicherheitsbereich betritt, Absperrungen übersteigt, Mitwirkende an der Veranstaltung oder Mitarbeiter des Veranstalters persönlich beleidigt oder gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern auch außerhalb des Veranstaltungsgeländes veranlasst, provoziert, daran teilnimmt oder herbeizuführen versucht. Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Veranstaltungsbesucher verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 10 oder des Zusatzes „Besondere Hinweise zu Fanmaterialien“ mit sich führt oder gegen die Hausordnung verstößt. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht zurückerstattet.
  6. Der Besucher ist damit einverstanden, dass der Veranstalter Bildaufnahmen des Besuchers, die diesen als Teilnehmer der Veranstaltung zeigen, zu Informations- und Dokumentationszwecken erstellt, vervielfältigt und in Druck- oder audiovisuellen Medien veröffentlicht. Diese Einwilligung erfolgt vergütungslos sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt.
  7. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Wiederverkauf ist untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt, entsprechende Karten einzuziehen oder zu sperren und den Zutritt zu verweigern. Kartenmissbrauch / Kartenfälschung werden mit polizeilicher Anzeige und Stadionverbot geahndet.
  8. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Personen- und Sachschäden; dies gilt gleichermaßen für die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Haftung für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt jedoch ebenso unberührt wie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  9. In der CHG Arena gilt absolutes Rauchverbot, dies gilt gleichermaßen für die Nutzung von sogenannten Verdampfern wie z. B. E-Zigaretten.
  10. Sofern ein Besucher schuldhaft gegen die Bestimmungen der Ziffern 7, 10, 11, 15 oder des Zusatzes „Besondere Hinweise zu Fanmaterialien“ verstößt, ist der Veranstalter berechtigt, ein Stadionverbot und / oder eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.000,- € zu verhängen, deren Höhe von der Schwere des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens abhängt. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann vom zuständigen Gericht überprüft werden. Sofern der vom Besucher schuldhaft verursachte Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt, ist der Besucher darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet; die Vertragsstrafe wird hierbei angerechnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen den Veranstalter aufgrund eines solchen Verstoßes eine Vereinsstrafe verhängt wird, die von allen schuldhaften Verursachern im Wege des Regresses gesamtschuldnerisch zu erstatten ist.
  11. Stadionverbote können auch ausgesprochen werden, wenn ein Besucher in Zusammenhang mit (auch vor oder nach) einer Veranstaltung (auch außerhalb des Veranstaltungsgeländes) gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern veranlasst, provoziert oder herbeizuführen versucht.
  12. Gleiches gilt, wenn aus anderen erheblichen Gründen des Besuchs der Veranstaltung die Störung künftiger Veranstaltungen durch den Besucher zu besorgen ist.
  13. Außerdem können in schweren Fällen auch entsprechende Verbote durch die Liga mit Wirkung für andere Veranstaltungen von allen am Ligabetrieb teilnehmenden Clubs ausgesprochen werden, die gegebenenfalls von diesen Clubs umgesetzt werden.
  14. Stadionverbote gelten für andere Veranstaltungen des Veranstalters an anderen Veranstaltungsorten entsprechend.
  15. Zum Zweck der Durchsetzung der in Ziffer 16 bis 20 geregelten Ansprüche des Veranstalters ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Personalien des Besuchers in Erfahrung zu bringen, der gegen die dort genannten Bestimmungen verstoßen hat. Der Besucher hat hierzu seinen Namen und seine Adresse anzugeben und nachzuweisen. Sofern er sich weigert, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, den Besucher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die hierbei erhobenen Daten werden ausschließlich zu dem genannten Zweck erhoben, gespeichert und verwendet.

Gültige Fassung vom 02.04.2022